Turn- und Sportverein Tarmstedt e.V.
Satzung des Turn- und Sportverein Tarmstedt e.V.
vom 05.01.1983 (Stand 05.03.2018)
Inhaltsübersicht
§ 1 | Name, Sitz | § 19 | Erweiterter Vorstand |
§ 1a | Vereinsfarben | § 20 | - Weggefallen - |
§ 2 | Zweck | § 21 | Kassenführer |
§ 2a | Gemeinnützigkeit | § 22 | Schriftführer |
§ 3 | Neutralität | § 23 | Sportwart |
§ 4 | Organisation | § 24 | Jugendwart |
§ 5 | Gliederung | § 25 | Pressewart |
§ 6 | Mitglieder | § 26 | Sozialwart |
§ 7 | Erwerb der Mitgliedschaft, Datenschutz | § 27 | Spartenleiter |
§ 8 | Ehrenmitgliedschaft | § 28 | Ausschüsse |
§ 9 | Erlöschen der Mitgliedschaft | § 29 | - Weggefallen - |
§ 10 | - Weggefallen - | § 30 | - Weggefallen - |
§ 11 | Rechte der Mitglieder | § 31 | Mitgliederversammlung |
§ 12 | - Weggefallen - | § 32 | außerordentl. Mitgliederversammlung |
§ 13 | - Weggefallen - | § 33 | - Weggefallen - |
§ 14 | Pflichten der Mitglieder | § 34 | ordentl. Mitgliederversammlung |
§ 15 | Eintrittsgelder, Beiträge | § 35 | Beschlußfähigkeit |
§ 16 | - Weggefallen - | § 36 | Beschlußfassung |
§ 17 | Vereinsorgane | § 37 | Auflösung |
§ 18 | Vorstand | § 37a | Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks |
§ 1 (Name, Sitz)
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Tarmstedt e.V. (TuS Tarmstedt). Als Gründungsdatum wird der 05. Januar 1908 festgelegt. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 1 a (Vereinsfarben)
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
§ 2 (Zweck)
Der Verein will durch die körperliche und geistige Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit fördern, den Gemeinsinn wecken und kulturelle Werte pflegen. Als besondere Aufgabe wird die Jugendpflege betrachtet.
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er dient auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit ausschließlich der Pflege der Leibesübungen und des Sportes.
§ 2 a (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Neutralität)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 (Organisation)
Der Zusammenschluß der Mitglieder erfolgt auf freiwilliger Basis.
§ 5 (Gliederung)
Der Verein gliedert sich in Sparten, die die Sportarten betreiben.
§ 6 (Mitglieder)
- (1) Alle Mitglieder über 16 Jahre sind ordentliche Mitglieder.
- (2) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind außerordentliche Mitglieder.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft, Datenschutz)
- (1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch eigene Unterschrift bekennt. Für Mitglieder unter 18 Jahren ist zusätzlich die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- (2) Der Antrag ist dem Vorstand zuzusenden, der über ihn entscheidet. Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
- (3) Mitglieder mit einer 40-jährigen Mitgliedschaft erhalten die „goldene Ehren- nadel“, Mitglieder mit einer 25-jährigen Mitgliedschaft die „silberne Ehrennadel“, Mitglieder mit einer 15-jährigen Mitgliedschaft die „bronzene Ehrennadel“.
- (4) Mit der Mitgliedschaft ermächtigen die Mitglieder des TuS Tarmstedt e.V., die in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft stehenden Daten zu speichern und an den Landessportbund und seine Fachabteilungen zu übermitteln, soweit dies zur üblichen Betreuung oder zur ordnungsgemässen Durchführung der Vereinsarbeit erforderlich ist.
Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt.
Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
§ 8 (Ehrenmitgliedschaft)
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sports besonders verdient gemacht haben, ernannt werden.
Der Vorschlag des Vorstandes muß die Zustimmung von mindestens 3/4 der satzungsmäßigen Vorstandsmitglieder erhalten. Der erweiterte Vorstand beschliesst mit 3/4 der anwesenden Mitglieder über den Vorschlag. Die Ernennung erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
- (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch :
- - Austritt
- - Ausschluß
- - Auflösung des Vereins
- (2) Der Austritt muß dem Verein durch schriftliche Erklärung zum Ablauf eines Kalenderjahres angezeigt werden. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des nächsten Kalenderhalbjahres.
- (3) a) Auf Antrag eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes kann ein Vereinsmitglied mit 2/3 Stimmenmehrheit des erweiterten Vorstandes von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ausschlußgründe sind :
- - Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, insbesondere gegen die Vorschriften der Zweckbestimmung - § 2 - und gegen die Anordnungen des Vorstandes.
- - Verstoß gegen § 14 (Pflichten der Mitglieder) der Satzung, insbe- sondere Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.
- b) Dem Auszuschliessenden sind die Gründe schriftlich mitzuteilen.
- c) Vor dem Beschluß nach a) ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
- d) Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 10 - Weggefallen -
§ 11 (Rechte der Mitglieder)
- (1) Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein jeweils zur Verfügung stehenden Übungsplätze, Räume und Geräte nach Maßgabe der Satzung und den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getrof- fenen Anordnungen zu.
- (2) Ordentliche Mitglieder haben, sofern sie 3 Monate dem Verein angehören, in den Versammlungen Stimm-/Wahlrecht. Sie können auch Anträge stellen.
- (3) Ordentliche Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind für ein Amt wählbar. Die Wahl zum Spartenleiter kann mit Vollendung des 16.
Lebensjahres erfolgen.
Die Wahl in den Vorstand kann erst nach einer einjährigen Mitgliedschaft erfolgen.
- (4) Die Mitglieder des Vereins sind nach Massgabe der Sportversicherung versichert.
- (5) Jedes Mitglied kann in allen Sparten den jeweiligen Sport betreiben.
§ 12 - Weggefallen -
§ 13 - Weggefallen -
§ 14 (Pflichten der Mitglieder)
- (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins, des Landessport- bundes Niedersachsen e.V. mit seinen ihm angeschlossenen Fachverbänden, soweit das Mitglied deren Sportart ausübt, sowie die Beschlüsse der o.a. Organisationen zu befolgen.
- (2) Mitglieder dürfen nicht gegen die Interessen des Vereins handeln. Sie haben die vom Verein bereitgestellten Sportgeräte und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und bei deren Pflege mitzuhelfen.
- (3) Mitglieder haben die nach § 15 (1) der Vereinssatzung festgelegten Beiträge und Eintrittsgelder zu zahlen.
§ 15 (Eintrittsgelder, Beiträge)
- (1) Die Höhe des Eintrittsgeldes und der Beiträge wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
- (2) Jedes neu aufgenommene Mitglied hat ein Eintrittsgeld zu entrichten. Befreit hiervon sind diejenigen, die sich über ihre bisherige Mitgliedschaft im Sport bund ausweisen können und sich innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem vorherigen Verein anmelden.
- (4) Die Beitragspflicht - § 14 (3) - beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Auf- nahme - § 7 (2) - erfolgt und endet mit Ablauf des laufenden Halbjahres, in dem die Vereinszugehörigkeit nach § 9 erlischt.
§ 16 - Weggefallen -
§ 17 (Vereinsorgane)
Die Angelegenheiten des Vereins werden geregelt durch :
- a) den Vorstand
- b) den erweiterten Vorstand
- c) die Mitgliederversammlung
- (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus :
- - dem 1. Vorsitzenden
- - dem 2. Vorsitzenden
- - dem Kassenführer
- - dem Schriftführer
- (2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Bei gerader Jahreszahl : 1. Vorsitzender, Schriftführer bei ungerader Jahreszahl : 2. Vorsitzender, Kassenführer.
- (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder erlischt seine Mitgliedschaft, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- (4) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Der 1. Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Die anderen Vorstandsmitglieder können den Verein nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied zusammen nach außen hin vertreten.
- (5) Zum Geschäftsbereich des Vorstandes gehören u.a. :
- a) Bewilligung von Zahlungen innerhalb der im Haushaltsplan genehmigten Grenzen,
- b) Ausschluß von Mitgliedern
- c) Einberufung von Versammlungen, Festsetzung der Tagesordnung,
- d) Schaffung guter Vorbedingungen für einen reibungslosen Ablauf der sportlichen und sonstigen Vereinsarbeit,
- e) Abgabe des Jahresberichts in der jährlichen ordentlichen Mitglieder- gliederversammlung.
Weiteres kann durch einen Organisationsplan und eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 19 (Erweiterter Vorstand)
- (1) Zum erweiterten Vorstand gehören :
- - der Vorstand nach § 18
- - Sportwart
- - Jugendwart
- - Pressewart
- - Sozialwart
- - Spartenleiter oder ihre Stellvertreter sowie weitere auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Fachwarte und Chronist.
- (2) Der erweiterte Vorstand hat bei Bedarf in Sitzungen die Angelegenheiten des Vereins zu erledigen.
- (3) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung ein. Er hat innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstandes dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- (4) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung dem
Vorsitzenden und den anderen Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstandes vom Antragsteller zur Kenntnis gebracht werden. Dringlichkeits- anträge können auch vor Beginn der Sitzung gestellt werden. 2/3 der anwe- senden Mitglieder müssen der Dringlichkeit zustimmen.
- (5) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn er nach Absatz (3) einberufen worden ist.
§ 20 - Weggefallen -
§ 21 (Kassenführer)
- (1) Der Kassenführer verwaltet alle Kassenangelegenheiten des Vereins. Er hat Zahlungen nur nach vorheriger Feststellung der Rechenbelege durch den zuständigen Spartenleiter bzw. durch das zuständige Vorstandsmitglied zu leisten.
- (2) Der Kassenführer führt ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder mit dem Vermerk des Eintritts oder Austritts.
- (3) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom erweiterten
Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen ist.
§ 22 (Schriftführer)
Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen eine Niederschrift abzufassen und mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins mit Ausnahme der des Kassenwesens.
§ 23 (Sportwart)
Dem Sportwart untersteht der ganze sporttechnische Betrieb im Verein. Er ist der Leiter aller sportlichen Veranstaltungen und verantwortlich für Planung und ordnungsgemäße und regelmäßige Durchführung der sportlichen Arbeit.
§ 24 (Jugendwart)
Der Jugendwart ist im erweiterten Vorstand der Vertreter der gesamten Vereinsjugend, soweit sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er ist für die Betreuung zuständig.
§ 25 (Pressewart)
Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das sportliche und gesellige Vereinsleben.
§ 26 (Sozialwart)
Der Sozialwart hat die sozialen Belange des Vereins und der Mitglieder zu vertreten. Insbesondere obliegt ihm die Versicherung der Mitglieder, des Vereins und alle mit dem Versicherungswesen zusammenhängenden Fragen.
§ 27 (Spartenleiter)
- (1) Jede Sparte wählt sich einen Spartenleiter und stellvertretenden Spartenleiter, die für den geordneten Sportbetrieb im Sinne dieser Satzung verantwortlich sind.
- (2) Die Spartenleiter vertreten ihre Sparte. Sie werden durch die Mitglieder ihrer Sparte in Spartenversammlungen jährlich gewählt und sind in der ordentlichen Mitgliederversammlung namentlich bekanntzugeben.
- (3) Die Spartenversammlungen haben bis zur 1. Hälfte des Monats Januar statt- zufinden.
Ein Protokoll der Versammlung ist mit dem Jahresbericht der Sparte dem Vorstand 14 Tage nach der Versammlung zuzustellen.
- (4) Die jeweiligen Spartenleiter führen die Aufsicht über die dem Verein gehörenden Gegenstände. Sie haben dafür zu sorgen, daß diese in brauchbarem Zustand sind.
- (5) Die Spartenleiter verwalten das Vereinsgerät ihrer Sparten und haben hierüber ein Verzeichnis zu führen, das auf Verlangen dem Vorstand und Sportwart vorzulegen ist.
§ 28 (Ausschüsse)
- (1) Dem Vorstand steht unter Leitung des Sportwartes der Sportausschuss zur Seite. Er besteht aus den Spartenleitern.
- (2) Bei Bedarf können auf den Mitgliederversammlungen weitere Ausschüsse gewählt werden, die dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich sind. Die Vorsitzenden oder deren Stellvertreter gehören als Fachwart zum erweiterten Vorstand.
§ 29 - Weggefallen -
§ 30 - Weggefallen -
§ 31 (Mitgliederversammlung)
Mitgliederversammlungen - ordentliche und außerordentliche – werden vom Vorstand einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Versammlung ist vom Vorstand festzulegen und mindestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung oder Anzeige in der „Zevener Zeitung“ zu veröffentlichen.
§ 32 (außerordentliche Mitgliederversammlung)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder einen dahingehenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Der Antrag ist zu begründen.
§ 33 - Weggefallen -
§ 34 (ordentliche Mitgliederversammlung)
- (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Jahres durchgeführt.
- (2) Zu ihrem ausschließlichen Geschäftsbereich gehören :
- a) Genehmigung des Haushaltsplanes,
- b) Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und von
Ausschüssen, sowie zweier Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter,
- c) Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Beitrages,
- d) Satzungsänderungen,
- e) Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes,
- f) Entlastung des Vorstandes auf Vorschlag der Kassenprüfer,
- g) Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Ausschlüsse von Vereins- mitgliedern,
- h) Auflösung des Vereins.
§ 35 (Beschlußfähigkeit)
- (1) Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der unter Absatz 3 und 4 erwähnten Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordent- lichen Mitglieder gefasst.
- (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- (3) Die Abänderung der Satzung mit Ausnahme der §§ 1, 2, 3, 4 und 37 kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn noch 1/4 stimmberechtigte Mitglieder dagegen stimmen.
- (4) Zur Abänderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 37 ist die Zustimmung 3/4 aller stimm- berechtigten Mitglieder nötig.
- (5) Gewählt wird mittels Stimmzettel durch unbedingte Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- (6) Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 36 a (Protokollierung)
Beschlüsse sind in einem Protokoll aufzunehmen. Diese Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 37 (Auflösung)
Bei der nach § 36 Abs. 3 etwa erfolgten Auflösung des Vereins fällt das
Vereinsvermögen an die Schule Tarmstedt, welche es nur zugunsten gemeinnütziger Zwecke des Sports zu verwenden hat. Bei der Wiedergründung eines Sportvereins in Tarmstedt muß das übernommene bare Vereinsvermögen und die Geräte, sofern sie noch brauchbar sind, an den neu gegründeten Sportverein zurückgegeben werden.
§ 37 a (Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks)
- (1) Bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, sowie bei Auflösung des Vereins gemäß § 37 fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Tarmstedt als Trägerin der Schule Tarmstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- (2) Träger der Schule Tarmstedt ist aufgrund der Gebietsreform die
Samtgemeinde Tarmstedt. Die Samtgemeinde Tarmstedt ist von Gesetzes wegen Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Tarmstedt als bisherige Trägerin der Schule Tarmstedt.